26.11.2021
Besuchszeiten und Testpflicht gem. Infektionsschutzgesetz

Gemäß § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG, Änderung vom 22.11.2021) müssen alle Besucherinnen und Besucher unserer Einrichtung getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) sein. Getestete Personen im Sinne dieser Vorschrift sind asymptomatische Personen, die einen entsprechenden Testnachweis besitzen oder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Regelung gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status für alle Besucher.

Um die Einhaltung dieser Vorschrift gewährleisten zu können, müssen wir unsere Besuchszeiten leider auf 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr einschränken. Melden Sie sich vor Betreten der Wohnbereiche im Testraum an – auch dann, wenn Sie zuvor schon einen Test haben durchführen lassen. Im genannten Zeitraum führen wir direkt vor Ort Testungen durch, die als Testnachweis entsprechend obiger Regelung dienen und für Sie mit keinerlei Kosten verbunden sind.

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz unserer Bewohnerinnen und Bewohner. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!